|
Macht er dies nicht, so kann dies unter Umständen eine Amtspflichtverletzung nach sich ziehen. Ggf. wird der Kauf der Immobilie dadurch nichtig. Am Kaufvertragsentwurf können natürlich noch Änderungen/Ergänzungen vorgenommen werden. Sinnvoll ist es auch, den Entwurf mit einem auf Bau- und Immobilienrecht spezialisierten Anwalt zu besprechen. Arbeiten Sie ggf. Alternativformulierungen aus, damit Sie diese mit der Verkäuferseite besprechen können. Grundsätzlich gilt nämlich: Der Notar berät Käufer- und Verkäuferseite in allen rechtlichen jedoch nie in wirtschaftlichen Fragen.
|